Störerhaftung im IT-Recht
Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Vor allem für das IT-Recht hat die Störerhaftung an Relevanz gewonnen:
So könnte sich eine Störerhaftung für Hyperlinks ergeben. Eine solche Haftung setze allerdings voraus, dass der Störer die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat. Der Umfang solcher Prüfpflichten ist jedoch grundsätzlich eingeschränkt – er erstrecke sich nicht unbedingt auf externe Webseiten und müsse immer in Güterabwägung mit den Regelungen der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art 5 Abs. 1 GG gesehen werden. Verschärfte Prüfpflichten greifen jedoch, sobald der potenzielle Störer durch eine Abmahnung adressiert wurde. Eine pauschale Haftung für Hyperlinks lehnen deutsche Gerichte nach weitgehend übereinstimmender Rechtsprechung allerdings ab.
In einem jüngst entschiedenen Fall machte eine Firma geltend, dass ihr Urheberrecht im Rahmen eines offenen Netzwerks verletzt wurde – der Inhaber des offenen Netzwerks sei”Störer”. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Berufungsverfahren allerdings entschieden, dass bei einem offenen WLAN keine automatische “Störerhaftung” eintritt:
Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Und mit Entscheidung vom 1. Juni hob daraufhin nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das vorausgegangene Urteil auf. Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07).
Diese Entscheidung ist insofern wichtig, als dass eine Bestätigung der Störerhaftung für offene Netzwerke die wachsende Bewegung für freie offene Netzwerke (“Freifunk”) wegen rechtlichen Risiken praktisch unterbunden hätte.
