Mit der seit dem 1. September 2008 novellierten Fassung des Urheberrechtsgesetzes wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß dem neuen § 97a UrhG können Anwälte für Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen von Verbrauchern nur noch einen Kostenerstattungsanspruch von 100 € verlangen:
§ 97a UrhG – Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Im Hinbick auf den teilweisen Missbrauch von Abmahnungen ist diese Regelung durchaus zu begrüßen!
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